13.11.2000 - Pflegeversicherungs-Vortrag von Herr Koch, Sozialarbeiter der Fachklinik Bad Rodach

Im Zusammenhang mit unserem vorigen Gespräch weist Herr Koch darauf hin, daß man Behindertenparkplätze nur mit dem blauweißen Ausweis benutzen darf. Diesen gibt es nur auf Antrag bei der zuständigen Gemeindeverwaltung. Wichtig ist dabei der Eintrag AG. Der normale Behinderten-Ausweis reicht nicht!
Zur Behinderungseinstufung gibt es die sogenannte "Knochentaxe", das ist ein verständliches Heft von dem VdK, um eine grobe Selbsteinstufung zu erhalten.
Zur Pflegeversicherung:
In Deutschland haben wir soziale Säulen, auf denen unser Sozialsystem beruht:
1 Krankenversicherung
2 Rentenversicherung
3 Unfallversicherung
4 Arbeitslosenversicherung
5 seit 1996 auch die Pflegeversicherung
Diese Versicherungen werden anteilig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Die Pflegeversicherung beträgt 1,7% vom Bruttoeinkommen und sollte zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen werden. Die Arbeitgeber bestanden aber auf der gleichzeitigen Streichung eines arbeitsfreien Tages (Buß- und Bettag) und verschoben damit den Anteil zu ihren Gunsten.
Wer ist nun pflegebedürftig?
Pflegebedürftig im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes sind Personen, die
- wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
- für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
- auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate
- in erheblichem oder höherem Maß
der Hilfe bedürfen.
Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen.
Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden,Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung.
Ernährung: Mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung.
Mobilität: Selbstständiges Aufstehen/Zubettgehen, An/Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Verlassen und Wiederaufsuchung der Wohnung.
Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Hilfe besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Hilfebedarf kann auch bestehen bei der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.


Eine allgemeine Beaufsichtigung, die über die Sicherung der genannten Verrichtungen (auch zur Vermeidung von Eigen- und Fremdgefährdung) hinausgeht, wird nicht berücksichtigt bei der Bemessung des Hilfebedarfs.

Pflegestufen (für ambulanten und stationären Bedarf):
Die Zeiten beziehen sich auf eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Person, zum Nachweis sollte man ein Pflegetagebuch führen, um gegebenenfalls einen realistischen Anhalt zu haben
Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige)
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten der Hilfe bedürfen; hiervon müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten insgesamt für mindestens 3 Stunden der Hilfe bedürfen, davon für mindestens 2 Stunden Grundpflege.
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität sowie bei der hauswirtschaftlichen Versorgung täglich rund um die Uhr, auch nachts, insgesamt für mindestens 5 Stunden der Hilfe bedürfen, davon für mindestens 4 Stunden Grundpflege.
Härtefall
Personen, bei denen die Grundpflege auch nachts nur von mehreren Personen gemeinsam erbracht werden kann oder deren Hilfebedarf täglich mindestens 7 Stunden beträgt, davon wenigstens 2 Stunden während der Nacht.

Voraussetzungen
Mitgliedschaft in einer Pflegekasse (jeder Krankenversicherte ist auch pflegeversichert)
Antragstellung bei der Pflegekasse (ist in der Regel in der Krankenkasse), auf telefonische Anfrage werden Anträge zugeschickt
Vorliegen der Pflegebedürftigkeit

Nach Antragstellung kommt der Medizinische Dienst, um die Pflegebdürftigkeit festzustellen, dabei kann das Pflegetagebuch schon von Nutzen sein. Darin sollten die Tätigkeiten aufgeführt sein, z.B. 8 Minuten waschen, 3 Minuten kämmem. Gewisse Richtzeiten werden dabei zu Grunde gelegt. Wenn der Medizinische Dienst die nach eigener Meinung erwiesene Pflegebedürftigkeit nicht anerkennt, kann man Widerspruch einlegen und gegebenenfalls auch vor dem Sozialgericht eine Überprüfung verlangen.

Je nach Pflegestufe wird der Medizinische Dienst dann alle halbe bis ganze Jahre die Pflegebedürftigkeit überprüfen. Teilweise muß man die Überprüfung auch selber anfordern, um weiter die Unterstützung zu erhalten. Eventuell sollte man bei seiner Krankenkasse früh genug nachfragen.

Auch wichtig!
Vor Bezug einer Rente werden auch Pflegezeiten auf die Rentenzahlungsdauer angerechnet.
Bevor die Sozialhilfe im Härtefall helfen muß, sind erst einmal die Verwandten ersten Grades zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet. Auch der Wert vom "Häusle", der über 80.000,- DM liegt, kann zur Unterstützung des Hilfebedürftigen herangezogen werden.

Quellen:
Zur Unterstützung des Vortrages von Herr Koch erhielten wir die Informationsbroschüre "Die Pflegeversicherung in Bayern" vom Bayrischen Staatsministerium für Arbeit uns Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit. Dort kann man ergänzende Informationen, sowie die derzeitigen Pflegesätze nachlesen.
Wir danken Herrn Koch für den informativen Vortrag.

Fenster schließen - - - Startseite neu öffnen - - - Impressum